Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich der AGB

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Halle 41 Gruppe (Lasting Investments AG) und deren Tochter Firmen (Halle 41 Fitness & Health GmbH, Halle 41 Zürich West AG, Halle 41 Sport Physiotherapie AG) nachfolgend: Vertragspartnerin bzw. Betreiberin) finden auf sämtliche Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Nutzung der Trainingsanlagen und Trainingsgeräte im jeweiligen Studio der Vertragspartnerin Anwendung.
    2. Der Abschluss bzw. die Verlängerung einer Mitgliedschaftsvereinbarung (nachfolgend: Vereinbarung) erfolgt ausschliesslich zu den Konditionen gemäss der bei Vertragsabschluss bzw. Vertragsverlängerung jeweils gültigen Fassung der AGB.
    3. Die vorliegenden AGB, die Vereinbarung, die Hausordnung sowie weitere besondere Bestimmungen (z.B. Datenschutzerklärung) der Betreiberin bilden integrale Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen der Vertragspartnerin und dem Mitglied.
    4. Die Vertragspartnerin behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese AGB unter Einhaltung einer Widerspruchsfrist von 30 Tagen jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuell gültige Fassung der AGB ist verfügbar auf der Homepage (www.halle41.ch) und kann über diese Homepage ausgedruckt werden.

Mitgliedschaft

    1. Die gültige Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied nach fristgerechter Bezahlung des fälligen Mitgliederbeitrages, die Trainingsanlagen sowie Trainingsgeräte der Vertragspartnerin nach Massgabe der Vereinbarung während den offiziellen Öffnungszeiten zu nutzen.
    2. Der Mitgliedschaftsbeitrag ist bei Vertragsabschluss bzw. Vertragsverlängerung jeweils vor Beginn der Vertragsdauer vom Kunden zu bezahlen. Bei einer monatlichen Zahlungsmodalität ist der erste Monatsbeitrag am Tag des Vertragsabschlusses zu bezahlen. Die weiteren monatlichen Beiträge sind jeweils bis spätestens am gleichen Tag der Folgemonate zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn eine Mitgliedschaft für mehrere Jahre abgeschlossen wird. Die Pauschalen für den Mitgliederausweis sowie die Aufnahmegebühr sind bei Vertragsabschluss fällig und vor Beginn der Vertragsdauer vom Mitglied zu bezahlen. Ohne eingegangene Zahlung besteht keine Zutrittsberechtigung zum Studio.
    3. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann vom Kunden nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der Betreiberin gegen einer Gebühr von CHF 99.00 auf eine Drittperson übertragen werden.
    4. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die gleiche Periode.
    5. In folgenden Fällen kann die Mitgliedschaft unterbrochen werden (Ruhezeit), wobei der Antrag innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Eintritt des Grundes bei der Betreiberin schriftlich zu stellen ist: a) Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gegen Vorlage eines Arztzeugnisses unter Angabe des Anfangs- und Enddatums; b) Bei Zivil-, Zivilschutz- oder Militärdienst gegen Vorlage des Aufgebotes. c) bei Urlaub, maximal 2 Mal pro Jahr und insgesamt maximal 28 Tage. Die Zeiten reduzieren sich pro Rate bei Halbjahresverträgen.
    6. Dauert die Ruhezeit länger als drei Monate im Falle von Ziffer 2.6 lit. a, so muss das Mitglied nach Ablauf von drei Monaten ein neues Arztzeugnis vorweisen, andernfalls läuft die Vereinbarung ordentlich weiter. Davon ausgenommen sind schwere Erkrankungen, welche individuell geprüft werden.
    7. Während einer Ruhezeit stehen die gegenseitigen vertraglichen Pflichten still. Die Dauer der Ruhezeit wird nach vollständiger Tilgung sämtlicher offenen und fälligen Forderungen eingepflegt. Eine geldwerte Auszahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
    8. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ausschliesslich in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters im jeweiligen Studio der Betreiberin trainieren.
    9. Änderungen von vertragsrelevanten Daten wie Name, Adresse, Telefon, E-Mailadresse, etc. muss das Mitglied der Vertragspartnerin unverzüglich mitteilen. Kosten, welche der Betreiberin infolge Nichterfüllung dieser vertraglichen Pflicht entstehen, sind vom Mitglied zu bezahlen.
    10. Tuch- und Getränkeflats können nur während betreuten Öffnungszeiten genutzt werden. 

Öffnungszeiten

    1. Die Mitglieder haben das Recht, das jeweilige Studio täglich während den Öffnungszeiten zu betreten und die Trainingsanlagen sowie Trainingsgeräte zu nutzen. Von dieser Regelung ausgenommen sind insbesondere Revisions-, Reinigungs-, Umbau- und Sanierungsarbeiten, bei denen das jeweilige Studio der Betreiberin ganz oder teilweise geschlossen bleibt. Das Mitglied hat aufgrund von betriebsnotwendigen Schliessungen bzw. aufgrund einer Änderung des Angebots und/oder der Öffnungszeiten keinen Anspruch auf Rückvergütung für die im Voraus bezahlte(n) Entschädigung(en), auf eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedschaft oder auf anderweitige Modifikationen vertraglicher Leistungen.

 

Vertragsabschluss und Hausordnung

    1. Im Rahmen des Abschlusses der Vereinbarung und während der Studionutzung ist das Mitglied verpflichtet, zwecks Identitätsnachweis eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass auf Verlangen vorzulegen.
    2. Das Mitglied verpflichtet sich, die jeweils aktuell gültige Fassung der Hausordnung strikte einzuhalten und den Weisungen des Personals strikte Folge zu leisten.
    3. Verstösst das Mitglied gegen die Hausordnung bzw. hält es sich nicht an die Weisungen des Personals im jeweiligen Studio der Betreiberin, ist die Betreiberin nach vorgängiger schriftlicher Abmahnung berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den Badge bzw. das Chiparmband zu sperren bzw. einzuziehen. Das Mitglied hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung seines im Voraus bezahlten Mitgliederbeitrages. Bei schwerwiegender Störung des Trainingsbetriebes durch das Mitglied ist eine vorgängige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich.
    4. Kundenparkplätze der Betreiberin, die vom Mitglied genutzt werden, dürfen vom Mitglied ausschliesslich während den Trainingszeiten im jeweiligen Studio der Betreiberin genutzt werden. Erfolgt die Nutzung der Parkplätze ausserhalb der Trainingszeiten des Mitgliedes, so ist die Vertragspartnerin berechtigt, das Fahrzeug des Mitgliedes auf dessen Kosten abschleppen zu lassen.
    5. Bezahlt das Mitglied die geschuldete Entschädigung nicht fristgerecht, gerät es umgehend und ohne Mahnung in Verzug. Die Betreiberin ist berechtigt ab Verzugseintritt eine Gebühr je Mahnung zu erheben.

Leistungsstörung infolge höherer Gewalt

    1. Für den Fall, dass das jeweilige Studio der Betreiberin aufgrund eines nicht von ihr zu verschuldenden Ereignisses höherer Gewalt die Vereinbarung gar nicht (beispielsweise infolge einer vollständigen Schliessung des Studios), nicht vollständig (z.B. aufgrund einer Teilschliessung oder vorübergehenden Schliessung des Studios) oder nicht rechtzeitig (Verzug) erfüllt, bestehen keine Haftung der Betreiberin und keine Schadenersatzansprüche des Mitgliedes (insbesondere in Form einer Rückvergütung für bereits geleistete Beiträge oder Verlängerung der Vertragsdauer) gegenüber der Vertragspartnerin.
    2. Als höhere Gewalt im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten sämtliche Umstände ausserhalb der Kontrolle bzw. Einflussbereiches der Parteien, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien und Pandemien, behördlich angeordnete Einschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und/oder Sicherheit oder der Ausfall öffentlicher Infrastrukturanlagen (wie Werke der Strom- und Energieversorgung).

Vertragsbeendigung

    1. Verstösst das Mitglied gegen eine Bestimmung der Vereinbarung, dieser AGB und/oder der Hausordnung, so ist die Betreiberin berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Haftung

    1. Die Betreiberin schliesst – soweit gesetzlich zulässig – jegliche Haftung für unmittelbare (direkte) und mittelbare (indirekte) Schäden aus. Der Kunde ist für den Abschluss einer adäquaten Versicherung selbst verantwortlich.
    2. Das Mitglied haftet vollumfänglich für die von ihm verursachten Sachschäden an Trainingsanlagen, Wellnessanlagen und Trainingsgeräten sowie für den Verlust von Leihgegenständen. Das Mitglied ist verpflichtet, sämtliche entsprechende Reparatur- und/oder Ersatzkosten der Betreiberin vollumfänglich zu ersetzen.

Datenschutz und Videoüberwachung

    1. Die Betreiberin bearbeitet personenbezogene und nicht personenbezogene Daten des Mitgliedes soweit dies der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient. So werden beim Betreten des jeweiligen Studios Datum, Uhrzeit sowie Mitgliedsnummer des Mitglieds erfasst und gespeichert. Solche Daten werden bspw. in anonymisierter Form zur Optimierung der allgemeinen Trainingsbedingungen verwendet.
    2. Mit der Anmeldung bestätigt das Mitglied, dass es die Datenschutzerklärung der Betreiberin und die darin umschriebene Bearbeitung seiner Personendaten gelesen und verstanden hat. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website der Betreiberin verfügbar.
    3. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Räumlichkeiten des Studios aus Sicherheitsgründen mit Kameras überwacht sind (ausgenommen Garderoben) Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Datenschutzgesetzes werden eingehalten.  Kameraufzeichnungen werden nach 7 Tage automatisch gelöscht.

Datenschutz und Videoüberwachung

    1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für allfällige Regelungslücken.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Vertragspartnerin.
Es gilt schweizerisches Recht.

 

Anhang 1 

Entlastungserklärung für die Nutzung der Öffnungszeiten ohne Betreuung

Präambel: 

Die Halle 41 Gruppe bietet ihren Kunden die Möglichkeit an, während unbetreuten Zeiten selbstständig zu trainieren. Da keine Betreuungspersonen anwesend sind, bietet diese Trainingsform Risiken. Die untenstehenden Regeln sind Vorgaben der Zertifizierungsstelle der Krankenkassen und werden von der Halle 41 durchgesetzt.

Mitglieder während den unbetreuten Zeiten trainieren, stimmen den untenstehenden Regeln zu.

Regeln / Information / Zustimmung: 

  • Minderjährige Personen dürfen die erweiterten Öffnungszeiten nicht nutzen.
  • Das Fitnesscenter darf nur in Zustand vollumfänglicher Urteilsfähigkeit sowie in guter körperlicher Verfassung betreten werden. Allfällige Krankheiten/Gebrechen teilen die Mitglieder unaufgefordert der Halle 41 Gruppe mit.
  • Der Zutritt ist nach dem Konsum von Alkohol, dem Center nicht bekanntgegebenen Medikamenten oder sonstiger, die Urteilsfähigkeit oder körperliche Leistungsfähigkeit einschränkender Substanzen verboten.
  • Wer unter erhöhten Blutdruckwerten leidet oder Medikamente gegen hohen Blutdruck einnimmt, muss eine Ärztliche Erlaubnis/Attest für «Fitnesstraining ohne Aufsicht» einholen.
  • Die Halle 41 Gruppe empfiehlt, während nicht betreuten Zeiten auf ein Training mit Hanteln und Kleingeräten zu verzichten.
  • Training auf dem Laufband ist während nicht betreuten Zeiten verboten.
  • Während dem ganzen Training muss das Smartphone mit geöffneter Applikation «EchoSOS» mitgetragen werden.
  • Mitglieder, welche die erweiterten Öffnungszeiten nutzen, lassen sich über den Standort der Nottelefone und das AED informieren.
  • Fenster und Eingänge dürfen nicht geöffnet werden. • Wer Drittpersonen einlässt oder mitnimmt, dem wird die Mitgliedschaft entzogen.
  • Abgesperrte Bereiche dürfen nicht betreten Es wird Bewegungsalarm ausgelöst beim Betreten der Reception, Kinderhort und anderen abgesperrten Bereichen.
  • Die Öffnungszeiten müssen eingehalten werden. 10 Minuten nach Schliessung löscht das Licht. 15 Minuten nach Schliessung wird die Alarmanlage automatisch scharf gestellt.
  • Beim Auslösen eine Fehlalarms verrechnet die Polizei der Halle 41 eine Busse über CHF 800.00. Diese Kosten werden an den/die Verursacher übertragen.

halle41

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